Die Broschüre erläutert in sieben Schritten, wie Sie die in Ihrem Betrieb auftretenden Gefährdungen und Belastungen systematisch ermitteln, bewerten und die erforderlichen Maßnahmen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umsetzen können. Beispiele für Arbeitsbereichs bezogene Analysen (Badebetriebe, Kosmetikbetrieb, Sauna, Solarium, Tattoo- und Piercingstudio) werden gezeigt. Weiteres Informationsmaterial und Arbeitsblätter stehen zur Verfügung.
Nutzungshinweise
- Vollständigkeit
Die Handlungshilfen stellen Muster-Gefährdungsbeurteilungen dar. In den Handlungshilfen sind die häufig anzutreffenden Gefährdungen und eventuell möglichen Maßnahmen genannt. Grundsätzlich kann keine Vollständigkeit vorausgesetzt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss immer um betriebsspezifische Aspekte ergänzt werden. Das heißt, die in der Datenbank angebotenen Handlungshilfen sind als unterstützende, nicht aber die Gefährdungsbeurteilung ersetzende Instrumente, anzusehen. - Vor-Ort-Betrachtung
Die Handlungshilfen können die Vor-Ort-Betrachtung im Unternehmen nicht ersetzen, da die hier beispielhaft betrachteten Betriebszustände betriebliche Besonderheiten nicht oder nur zum Teil berücksichtigen können. Es ist daher immer zu prüfen, ob die Aussagen auf die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten übertragen werden können und ob gegebenenfalls zusätzliche Gefährdungen relevant sind. Sollten zusätzliche Gefährdungen vorhanden sein, so sind die Handlungshilfen entsprechend zu ergänzen. - Risikobewertung
Die Risikobewertung führt der Arbeitgeber beziehungsweise die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortliche Person durch. In den Handlungsanleitungen sind nur Muster-Vorschläge genannt. Auch bei der Risikobewertung sind immer die betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. - Handlungsbedarf
Der Handlungsbedarf wird durch das im Unternehmen akzeptierte Risiko bestimmt. Dieses legt in erster Linie der Arbeitgeber beziehungsweise die verantwortliche Person fest. Dabei sind Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einzuhalten. - Dynamischer Prozess
Arbeitsschutz im Betrieb unterliegt als dynamischer Prozess einem ständigen Wandel. Daher ist auch die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren. Sie ist spätestens anzupassen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten, Erkenntnisse, Technologien, Stand der Technik usw. ändern. -
Dokumentation
Eine bestimmte Form der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist nicht vorgeschrieben. Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz muss die Dokumentation mindesten die folgenden Punkte enthalten:- Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG,
- festgelegte Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 3 Abs. 1 ArbSchG),
- Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Arbeitsschutzmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG)
Die vorliegenden Handlungshilfen können in angepasster Form als Dokumentation genutzt werden.
Eine Gefährdungsbeurteilung in einem Beauty- und Wellnessbetrieb? Muss das sein? Ja.
Arbeitgeber, die mindestens einen Angestellten beschäftigen, müssen nach dem Arbeitsschutzgesetz eine Gefährdungsbeurteilung für ihren Betrieb durchführen. Ein weiterer Grund, warum Sie zu einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet sind, ist der Umgang mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen, darunter Krankheitserreger, mit denen Beschäftigte in Bade-, Sauna- und Kosmetikbetrieben sowie in Sonnen-, Tätowier- und Piercingstudios tagtäglich in Kontakt kommen.
Ziel ist es, Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu beurteilen, Arbeitsschutzmaßnahmen eigenverantwortlich festzulegen und ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Ein Aufwand, der sich lohnt. Denn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eines Ihrer Beschäftigten kann für ein kleines Unternehmen schwerwiegende Folgen haben, möglicherweise sogar die Existenz gefährden. Die Gefährdungsbeurteilung hat sich des halb vor allem für Klein- und Mittelbetriebe bewährt. Sie bietet Ihnen die Chance, die Arbeitsabläufe in Ihrem Unternehmen dauerhaft zu sichern und dadurch wettbewerbsfähig zu bleiben.
Im Serviceteil am Schluss der Broschüre finden Sie die wichtigsten Ansprechpartner zu den unterschiedlichen Sachgebieten, Anlaufstellen für Beratungen und Präventionsangebote.
Anbieter:BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Gültigkeitsmerkmale
Gefährdungsart
- Gefährdungsübergreifend
Branche
- (86) Gesundheitswesen
Tätigkeit / Arbeitsplatz
- Beauty- und Wellnessbetriebe
Bearbeitungsdatum
29.12.2008
Für Kleinbetriebe empfohlen